Go to Table of Contents cisgw3 case presentation BGer 11 July 2000 [4C.100/2000/rnd]
Source: Internet website of the Schweizerisches Bundesgericht <http://www.bger.ch>
11 July 2000 [4C.100/2000/rnd] Es wirken mit: Bundesrichterinnen und Bundesrichter Walter,
Präsident, Corboz, Klett, Rottenberg Liatowitsch, Nyffeler
und Gerichtsschreiber Huguenin.
1. Dörken-Gutta Pol. SP.Z.O.O., ul. Szeligowska 42,
PL-01-320 Warschau,
2. Ewald Dörken AG, Wetterstrasse 58, D-58313 Herdecke,
Beklagte und Berufungsklägerinnen, beide vertreten durch
Rechtsanwalt Alfred Gilgen, Kreuzstrasse 54, Postfach,
8032 Zürich,
Gutta-Werke AG, Tobel, 8345 Adetswil, Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin
Burkhardt, Bleicherweg 58, Postfach, 8027 Zürich,
hat sich ergeben:
A. Die Gutta-Werke AG mit Sitz in Bäretswil im Kanton
Zürich reichte mit Rechtsschrift vom 31. August 1999 beim
Handelsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die in
Warschau ansässige Dörken-Gutta Pol. SP.Z.O.O. (Beklagte 1)
und die in Herdecke in Deutschland ansässige Ewald Dörken AG
(Beklagte 2) ein. Die Klägerin stellte den Antrag, die Beklagten unter solidarischer Haftung zur Zahlung von
Fr. 641'026.54 nebst 5 % Zins seit 14. Juli 1999 zu verpflichten. Zur Begründung der Klage machte sie geltend, der
Beklagten 1 in der zweiten Hälfte des Jahres 1998 und anfangs 1999 mehrmals Baumaterialien geliefert zu haben; die
entsprechenden Rechnungen seien trotz Mahnungen unbezahlt
geblieben. Die Haftung der Beklagten 2 stützte sie auf culpa
in contrahendo bzw. "erwecktes Vertrauen in das Konzernverhalten der Muttergesellschaft". Sie behauptete, dass in
einer Vereinbarung vom 14./20. Dezember 1994 zwischen der
holländischen Elda Holding B.V., zu deren Konzern sie gehöre, und der Beklagten 2 deren Refinanzierungspflicht in
Bezug auf die Beklagte 1 vereinbart worden sei; dieser
Pflicht, die garantieähnlichen Charakter habe, sei die Beklagte 2 nicht nachgekommen.
Mit schriftlicher Eingabe vom 10. Januar 2000 erhoben die Beklagten die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit.
Sie machten geltend, entgegen den Vorbringen der Klägerin
sei im Verhältnis zur Beklagten 1 keine gültige Gerichtsstandsvereinbarung geschlossen worden. Unzutreffend sei auch
die Behauptung, es bestehe aufgrund objektiver Anknüpfung in
Bezug auf die Beklagte 1 im Kanton Zürich ein Gerichtsstand
des Erfüllungsortes. In einer mündlichen, am 4. Mai 1999 in
Zürich zwischen dem Dörken-Konzern und dem Gutta-Konzern getroffenen Grundsatzvereinbarung sei festgehalten worden,
dass die Zusammenarbeit in Polen beendet und der Dörken-Konzern die Beklagte 1 zu 100 % übernehmen werde. Zudem sei
vereinbart worden, dass sämtliche offenen Forderungen zwischen den diversen Konzerngesellschaften der beiden Konzerne
einerseits und der Beklagten 1 andererseits auf den 30. Juni
1999 einander gegenüber gestellt und Zug um Zug zwischen den
beiden Konzernen entweder durch Anrechnung oder durch gegenseitige Zahlung beglichen würden. Mit dieser Vereinbarung
sind nach der Behauptung der Beklagten die unterschiedlichen
Erfüllungsorte aus den diversen Verträgen für alle Konzerngesellschaften beider Konzerne aufgehoben und zu bloss noch
zwei Erfüllungsorten gebündelt worden, nämlich Amsterdam für
Schulden gegenüber dem Gutta-Konzern und Herdecke für Schulden gegenüber dem Dörken-Konzern. Schliesslich ergibt sich
nach Auffassung der Beklagten weder ein Erfüllungs- noch ein
Erfolgsgerichtsstand im Kanton Zürich, selbst wenn auf die
Behauptungen der Klägerin bezüglich des Joint-Venture-Vertrages vom 14./20. Dezember 1994 zwischen der Beklagten 2
und der Elda Holding B.V. abgestellt würde.
B. Mit Beschluss vom 22. Februar 2000 wies das Handelsgericht die Unzuständigkeitseinrede beider Beklagten ab.
Es verneinte das Vorliegen einer Gerichtsstandsvereinbarung
im Sinne von Art. 17 Abs. 1 lit. c LugÜ zwischen der Klägerin und der Beklagten 1, bejahte indessen seine örtliche und
internationale Zuständigkeit mit Bezug auf beide Beklagten
aufgrund objektiver Anknüpfung (Gerichtsstand des Erfüllungsortes).
Die Beklagten fochten diesen Beschluss mit Berufung
an das Bundesgericht und in Bezug auf die Zusprechung einer
Prozessentschädigung an die Klägerin (Dispositiv-Ziffer 5)
mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde an. Die Beschwerde ist
zur Zeit noch beim Kassationsgericht des Kantons Zürich hängig.
C. Mit der Berufung beantragen die Beklagten dem Bundesgericht, den Beschluss des Handelsgerichts vom 22. Februar 2000 vollumfänglich aufzuheben, die Vorinstanz als unzuständig zu erklären und anzuweisen, auf die Klage nicht
einzutreten; eventualiter die Sache zur weiteren Abklärung
der Zuständigkeit gemäss den Erwägungen an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
Die Klägerin stellt Antrag auf Abweisung der Berufung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Beim Beschluss des Handelsgerichts handelt es sich
um einen selbständigen Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts über die Zuständigkeit, gegen den nach Art. 49 Abs. 1
OG wegen Verletzung bundesrechtlicher Vorschriften über die
örtliche oder internationale Zuständigkeit die Berufung zulässig ist. Mit der Berufung halten die Beklagten an der
Einrede örtlicher und internationaler Unzuständigkeit des
Handelsgerichts fest und werfen diesem die Verletzung bundesrechtlicher Zuständigkeitsvorschriften (Art. 113 IPRG,
Art. 5 Ziff. 1 und 3 sowie Art. 17 LugÜ) vor. Da auch der
gemäss Art. 46 OG erforderliche Streitwert von wenigstens
Fr. 8'000. - gegeben ist, erweist sich die Berufung als zulässig.
2. Die Vorinstanz hat den Grundsatz angewendet, wonach
beim Entscheid über die Unzuständigkeitseinrede auf den von
der klagenden Partei geltend gemachten Anspruch und dessen
Begründung abgestellt werden kann und die Einwände der Gegenpartei einstweilen nicht zu prüfen sind. Mit der Berufung
wird gerügt, der Grundsatz sei nicht anwendbar, weil es entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht um doppelrelevante
Tatsachen gehe. Unter diesen Umständen hätte ihnen ermöglicht werden müssen, ihre Einwände in einem Beweisverfahren
nachzuweisen; das Vorgehen des Handelsgerichts verletze ihren Beweisanspruch (Art. 8 ZGB).
Vom Ergebnis her ist die Auffassung des Handelsgerichts indes nicht zu beanstanden. Die Prüfung der von der
Klägerin geltend gemachten Ansprüche und deren Begründung
ergibt nämlich, dass sie sich auf doppelrelevante Tatsachen
abstützt. Das gilt einerseits für die Kaufverträge mit der
Beklagten 1, aus denen die Klägerin den Gerichtsstand des
Erfüllungsortes hinsichtlich des Kaufpreises ableitet, und
andererseits für die behaupteten Verpflichtungen aus der Vereinbarung vom 14./20. Dezember 1994, für welche ebenfalls
der Gerichtsstand des Erfüllungsortes im Kanton Zürich gegeben sein soll. Wie es sich dagegen mit den Einwänden und Be-
streitungen der Beklagten verhält, ist nach dem erwähnten
Grundsatz im Rahmen des selbständigen Zuständigkeitsentscheides nicht zu prüfen. Es besteht deshalb auch kein bundesrechtlicher Anspruch der Beklagten, für ihre Sachdarstellung den Beweis anzutreten. Die Rüge einer Verletzung von
Art. 8 ZGB erweist sich damit als unbegründet. Festzuhalten
ist im Übrigen, dass das Bundesgericht den angefochtenen
Entscheid insoweit nicht überprüfen kann, als das Handelsgericht zu den Einwänden und Bestreitungen der Beklagten Stel-
lung genommen hat. Auf die darauf bezüglichen Rügen der Beklagten ist deshalb hier nicht einzugehen.
Zum Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten 1
3. Polen, wo sich der Sitz der Beklagten 1 befindet,
ist im Gegensatz zur Schweiz und zu Deutschland nicht Vertragsstaat des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ; SR
0.275.11; Inkrafttreten für die Schweiz am 1. Januar 1992
und für Deutschland am 1. März 1995). Dagegen sind sowohl
Polen wie die Schweiz Vertragsstaaten des Übereinkommens der
Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen
Warenkauf vom 11. April 1980 (United Nations Convention on
Contracts for the International Sale of Goods [abgekürzt
CISG], SR 0.221.211.1; Inkrafttreten für die Schweiz am
1. März 1991 und für Polen am 1. Juni 1996).
Gemäss Art. 1 ist das CISG anwendbar auf Kaufver träge über Waren zwischen Parteien, die ihre Niederlassung
in verschiedenen Staaten haben, wenn diese Staaten Vertragsstaaten sind (Abs. 1 lit. a) oder wenn die Regeln des internationalen Privatrechts zur Anwendung des Rechts eines Vertragsstaates führen (Abs. 1 lit. b). Es ist unbestritten,
dass die Lieferungen von Baumaterialien in den Jahren 1998
und 1999 aufgrund von Kaufverträgen ausgeführt worden sind,
an denen die Klägerin als Verkäuferin mit Niederlassung in
der Schweiz und die Beklagte 1 als Käuferin mit Niederlassung in Polen beteiligt waren. Sind somit die Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 1 lit. a erfüllt, kommt das CISG direkt
oder autonom zur Anwendung, das heisst ohne Zwischenschaltung des schweizerischen Kollisionsrechtes (Ferrari, in
Schlechtriem [Hrsg.], Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, 3. Auflage, Rz. 63 zu Art. 1; Siehr, in Honsell
[Hrsg.], Kommentar zum UN-Kaufrecht, Rz. 2 zu Art. 1 und Rz
4 zur Präambel; Staudinger/Magnus, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Wiener UN-Kaufrecht, Rz. 85 zu Art. 1;
Neumayer/Ming, Convention de Vienne sur les contrats de
vente internationale de marchandises, Commentaire, S. 42
N. 6 zu Art. 1; Witz/Salger/Lorenz, International Einheitliches Kaufrecht, Rz. 11 zu Art. 1; Jean-Paul Vulliéty, Le
transfert des risques dans la vente internationale, Diss.
Genf 1998, S. 47). Das CISG regelt das materielle Kaufrecht
für Verträge über den internationalen Warenkauf, soweit ihm
für diese Vertragsart Bestimmungen zu entnehmen sind (Art. 7
Abs. 2). Seine Vorschriften kommen anstelle des nationalen
materiellen Rechts zur Anwendung (Siehr, a.a.O., Rz. 1 zu
Art. 1; Keller/Siehr, Kaufrecht, 3. Auflage, S. 156 und
S. 178; Ferrari, a.a.O., Rz 24 vor Artt. 1 - 6; Witz/
Salger/Lorenz, Rz. 12 zu Art. 1). Dagegen regelt das CISG
selbst keine prozessualen Fragen und daher auch nicht den
Gerichtsstand (Karollus, in Honsell [Hrsg.], Kommentar zum
UN-Kaufrecht, Rz. 49 zu Art. 31 und Schnyder/Straub, ebenda,
Rz. 26 zu Art. 57). Dieser ist vielmehr nach dem massgeben-
den Kollisionsrecht des Forumstaates zu bestimmen
(Neumayer/Ming, a.a.O., S. 250 N. 14 zu Art. 31).
Massgebend sind gemäss Art. 4 Abs. 1 LugÜ die Regeln des schweizerischen IPRG (Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987; SR 291). Dieses
sieht vor, dass beim schweizerischen Gericht am Erfüllungsort geklagt werden kann, wenn der Beklagte weder Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt noch eine Niederlassung in der
Schweiz hat, aber die Leistung in der Schweiz zu erbringen
ist (Art. 113 IPRG). Nach dem auf den vorliegenden Fall anwendbaren CISG hat der Käufer den Kaufpreis am Ort der Niederlassung des Verkäufers zu zahlen, falls keine abweichende
Verpflichtung des Käufers besteht. Eine solche Verpflichtung
wird von den Beklagten zwar behauptet, was aber nach den
vorangehenden Erwägungen unbeachtlich ist. Gesetzlich vorbehalten ist sodann auch der - hier ebenfalls nicht gegebene -
Fall des Kaufs mit Leistung Zug um Zug (Art. 57 Abs. 1 lit.
b CISG; vgl. dazu BGE 122 III 43 E. 3c S. 46). Die Vorinstanz ist somit zutreffend zum Ergebnis gelangt, dass ein
Gerichtsstand am Ort der Niederlassung der Klägerin besteht.
Ob sich der gleiche Gerichtsstand auch aus dem von der Klägerin nach wie vor behaupteten Abschluss einer gemäss Art.
17 Abs. 1 lit. c LugÜ gültigen Gerichtsstandsvereinbarung
ergibt, braucht damit nicht geprüft zu werden.
Zum Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten 2
4. Die gegenüber der Beklagten 2 eingeklagte Forderung
wird in der Klageschrift damit begründet, dass die Klägerin
die Kaufverträge mit der Beklagten 1 im Vertrauen auf die in
der Vereinbarung vom 14./20. Dezember 1994 zwischen der Elda
Holding BV und der Beklagten in Ziffer 9 festgehaltene "Refinanzierungspflicht" eingegangen sei; hätte die Klägerin
gewusst, dass die Beklagte 2 trotz der eingegangenen Verpflichtung nicht für die Zahlungsfähigkeit der Tochter sorgen oder nötigenfalls deren Verbindlichkeiten erfüllen würde, wäre sie nie dazu bereit gewesen, auf Kredit und ohne
Sicherheit Lieferungen an eine ausländische Gesellschaft
vorzunehmen. In rechtlicher Hinsicht macht die Klägerin geltend, aus der Formulierung "stellen der Dörken-Gutta-Pol die
notwendige Refinanzierung bereit" ergebe sich klar eine verbindliche Verpflichtung der Muttergesellschaft, die zumindest garantieähnlichen Charakter habe. Davon abgesehen ergebe sich die Haftung aber schon aus culpa in contrahendo.
Diese Haftung setze nicht erst dann ein, wenn der Dritte Anlass hatte zu glauben, dass die Mutter die Vertragserfüllung
durch das Tochterunternehmen garantiert, sondern bereits
dann, wenn sie den Eindruck erweckt hat, in irgendeiner Form
begünstigend Teil des Vertragsverhältnisses zu sein und wenn
der Dritte ohne diese Einbindung der Mutter den Vertrag mit
der Tochter nicht geschlossen hätte. In der Klageschrift
wird schliesslich auf BGE 120 II 331 ff. Bezug genommen, wo
festgehalten worden sei, dass erwecktes Vertrauen in das
Konzernverhalten der Muttergesellschaft auch bei Fehlen
einer vertraglichen oder deliktischen Haftungsgrundlage haftungsbegründend sein könne, was sich aus einer Verallgemei-
nerung der Grundsätze über culpa in contrahendo ergebe; weiter sei dort (S. 336) festgehalten worden, dass eine dem
Vertragsverhandlungsverhältnis vergleichbare rechtliche Sonderverbindung entstehe, wenn Erklärungen der Konzern-Muttergesellschaft bei Geschäftspartnern der Tochtergesellschaft
in dieser Weise Vertrauen hervorrufen.
Die Klägerin behauptet nicht, dass sie mit der Beklagten 2 direkte vertragliche Bindungen eingegangen oder
mit dieser in einem Vertragsverhandlungsverhältnis gestanden
sei. Ihre Bemerkung, es handle sich bei der Refinanzierungspflicht um eine garantieähnliche Verpflichtung der Beklagten
2, ist vielmehr dahin zu verstehen, dass sie einen zwischen
den Konzernmüttern geschlossenen echten Vertrag zu Gunsten
Dritter behaupten will, aus dem ihr selbst ein Forderungsrecht gegenüber der Beklagten 2 zustehen soll (vgl. zum echten Vertrag zu Gunsten Dritter: Gauch/Schluep/Rey, Schweiz.
Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band II, 7. Auflage,
Zürich 1998, Rz. 4016 ff.; für das deutsche Recht: Larenz/
Wolf, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 8. Auflage,
München 1997, S. 468, § 23 Rz. 114 ff.). Für die Klägerin
steht indessen in rechtlicher Hinsicht im Vordergrund, was
sie unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts als "erwecktes Vertrauen in das Konzernverhalten der
Muttergesellschaft" bezeichnet. Dazu ist vorweg festzuhalten, dass die Anknüpfung an die Rechtsfigur der culpa in
contrahendo, wie ihn die Vorinstanz vorgenommen hat, nicht
ganz präzis ist. Das Bundesgericht hat zwar auf die culpa in
contrahendo Bezug genommen, ohne aber die Haftung aus erwecktem Vertrauen in das Konzernverhalten jener aus culpa in
contrahendo gleich zu setzen. In den publizierten Entscheiden ist vielmehr festgehalten worden, es handle sich um eine
Verallgemeinerung der Grundsätze, welche der Haftung aus
culpa in contrahendo zugrunde lägen; massgebend sei wie beim
Tatbestand der culpa-Haftung, dass eine rechtliche Sonderverbindung geschaffen werde, wenn bei Geschäftspartnern der
Tochtergesellschaft durch Erklärungen der Muttergesellschaft
der Anschein der Vertrauens- und Kreditwürdigkeit des Konzerns erweckt werde (BGE 120 II 331 E. 5a S. 335 f.; 121 III
350 E. 6c S. 356; 123 III 220 E. 4e S. 231). Zur Frage, ob
es sich dabei um eine vertragliche oder eine deliktische
Haftung handelt, hat das Bundesgericht bis jetzt nicht Stellung genommen. In der Literatur wird überwiegend die Meinung
vertreten, die Haftungsmodalitäten seien nach den Regeln der
vertraglichen Haftung zu bestimmen (Gauch/Schluep/Schmid,
Schweiz. Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band I, 7. Auflage, Zürich 1998, Rz. 982m; Hans Peter Walter, Vertrauenshaftung im Umfeld des Vertrages, ZBJV 132 (1996), S. 273
ff., 295; Peter Loser, Konkretisierung der Vertrauenshaftung, Bemerkungen zur Vertrauenshaftung anlässlich von BGE
124 III 297, 124 III 355 und 124 III 363, recht 1999, S. 73
ff., 77 FN 28; Martin Moser, Die Haftung gegenüber vertragsfremden Dritten, Ein Beitrag zur Lehre von der Vertrauenshaftung, gezeigt am Beispiel des Wirtschaftsprüfers, Diss.
Bern 1998, S. 118 f.).
5. Aus diesen Gründen ist die Berufung abzuweisen und
der angefochtene Beschluss zu bestätigen. Von der Bestätigung ist Ziffer 5 des Dispositivs auszunehmen, da das Kassationsgericht des Kantons Zürich über die dagegen gerichtete
kantonale Nichtigkeitsbeschwerde noch nicht entschieden hat.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist die Gerichtsgebühr den Beklagten unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und 7 OG). Sie haben die Klägerin
- ebenfalls unter solidarischer Haftung - für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1, 2 und
5 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Berufung wird abgewiesen, und der Beschluss des
Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Februar 2000 wird
(ausgenommen mit Bezug auf die Regelung der Parteientschädigung [Dispositiv Ziff. 5]) bestätigt.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 7'000. - wird den Beklagten solidarisch auferlegt.
3. Die Beklagten haben die Klägerin für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftung mit
Fr. 8'000. - zu entschädigen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich sowie dem Kassationsgericht des
Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Case text (German text)
Swiss Federal Supreme Court (Schweizerisches Bundesgericht)
örtliche und internationale Zuständigkeit,
Im Namen der I. Zivilabteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Pace Law School
Institute of International Commercial Law - Last updated June 24, 2002
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