Go to Table of Contents cisgw3 case presentation BGer 17 October 2000 [4C.422/1999/rnd]
Source: Internet website of the Schweizerisches Bundesgerichts <http://www.bger.ch>
17 October 2000 [4C.422/1999/rnd] Es wirken mit: Bundesrichterin und Bundesrichter Walter,
Präsident, Klett, Nyffeler und Gerichtsschreiber Lanz.
Günter L i e b e r, Von-Reuschenberg-Strasse 7,
D-52457 Aldenhoven, Beklagter und Berufungskläger, vertreten
durch Rechtsanwältin Raphaëlle Favre, Seestrasse 131,
8027 Zürich,
Severin Wagner AG, Ziegelhofstrasse, 8730 Uznach, Klägerin
und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Hugo
Waibel-Knaus, Zentrum Frohsinn, Zürcherstrasse 25, Postfach
431, 8730 Uznach,
hat sich ergeben:
A. Günter Lieber (Beklagter) ist Inhaber eines Betriebes in Aldenhofen/Deutschland, welcher auf dem Gebiet der
Industrieautomation/Schliessfachsysteme tätig ist. Er wurde
von der Flughafen Immobilien Gesellschaft (FIG) beauftragt,
für den Flughafen Zürich ein Schliessfachsystem zu installieren. Weil der Beklagte die metallenen Schliessfachschränke nicht selbst produziert, bestellte er am 11. August 1995
bei der Severin Wagner AG (Klägerin) 63 Schliessfachschränke
unterschiedlicher Grösse samt Zubehör für einen Gesamtpreis
von Fr. 63'454. -, wobei die Schränke nach den Zeichnungen
des Beklagten zu fertigen waren.
Obwohl sich die Zusammenarbeit der Parteien in der
Folge als schwierig gestaltete, produzierte und lieferte die
Klägerin die Schliessfachschränke. Am 21. Dezember 1995 unterbreitete sie dem Beklagten eine Abrechnung, welche einerseits den Betrag gemäss Bestellung vom 11. August 1995 um-
fasste und anderseits Bezug nahm auf "Nachträge vom
5.10.1995", "Zusatzarbeiten" und "Montagearbeiten", für welche die Klägerin weitere Fr. 29'591. - in Rechnung stellte.
Von der Summe von 93'045. - verlangte die Klägerin die Bezahlung von Fr. 80'000. - bis am 20. Januar 1996. Der Beklagte wies jedoch diese Zahlungsaufforderung zurück, worauf
die Klägerin mit Schreiben vom 23. Januar 1996 präzisierte,
dass es sich nicht um eine Rechnung, sondern um eine Akontozahlung für Leistungen handle, welche bis zum 21. Dezember
1995 erbracht worden seien; obwohl gewisse Nacharbeiten noch
offen seien, sei die Akontozahlung am 20. Januar 1996 fällig
geworden und man erwarte eine erste Zahlung von mindestens
Fr. 50'000. - bis am 30. Januar 1996.
Am 9. Juli 1996 liess der Beklagte der Klägerin per
Fax ein vom Vortag datiertes Schreiben zukommen, das mit dem
Titel "Kündigung der Zusammenarbeit" überschrieben war. Er
erklärte darin, dass er die Zusammenarbeit mit der Klägerin
beende und einen Schadenersatzanspruch von Fr. 150'000. -
geltend mache. Sodann hielt er wörtlich Folgendes fest:
Bezug genommen wurde damit auf das Akontozahlungsgesuch der Klägerin vom 21. Dezember 1995, mit welchem gestützt auf die damals erbrachten Teilleistungen eine Zwischensumme von Fr. 93'045.00 errechnet wurde. Mit Schreiben
vom 20. August 1996 hielt die Klägerin fest, dass damit "für
uns der Auftrag FIG abgeschlossen" sei. Mit dieser Begründung übermittelte sie dem Beklagten drei Schlussabrechnungen
im Gesamtbetrag von Fr. 136'845.90.
B. Nachdem der Beklagte den von der Klägerin geforderten Betrag nicht bezahlte, erwirkte diese für die geltend
gemachte Summe einen Arrest an einem Guthaben des Beklagten
gegenüber der FIG. Mit Klage vom 22. Oktober 1996 prosequierte sie den Arrest und verlangte vom Beklagten im Wesentlichen die Bezahlung von Fr. 136'845.90. Der Beklagte
beantragte Abweisung der Klage unter Aufhebung des Arrestes
und verlangte widerklageweise die Bezahlung von
Fr. 100'648.30. Das Bezirksgericht Bülach und das hierauf
mit der Sache befasste Obergericht (II. Zivilkammer) des
Kantons Zürich hiessen die Klage mit Urteilen vom 11. März
1999 bzw. 1. Oktober 1999 im Umfang von Fr. 83'214. - gut.
Weil gegen die Klageabweisung im Mehrbetrag sowie gegen die
vollumfängliche Abweisung der Widerklage durch das Bezirksgericht kein Rechtsmittel eingelegt worden war, erwuchs das
erstinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft. Eine vom
Beklagten gegen das obergerichtliche Urteil eingelegte kantonale Nichtigkeitsbeschwerde wies das Kassationsgericht des
Kantons Zürich am 23. Juni 2000 ab, soweit es darauf eintrat.
C. Der Beklagte hat gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zürich vom 1. Oktober 1999 eidgenössische Berufung erhoben. Darin beantragt er dem Bundesgericht, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Klage abzuweisen;
eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Klägerin schliesst auf Abweisung
der Berufung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Es ist vor dem Bundesgericht nicht mehr strittig,
dass auf die vorliegende Streitsache schweizerisches Recht
anwendbar ist (zur Anwendbarkeit des Wiener Kaufrechts vgl.
unten E. 4c). Während das Bezirksgericht die klägerische
Forderung im Einzelnen geprüft und die Klage im Umfang von
Fr. 83'214. - gutgeheissen hatte, qualifizierte die Vorinstanz das eingangs zitierte Schreiben des Beklagten vom
8. Juli 1996 als Schuldanerkennung in der Höhe von
Fr. 93'045. -. Da die erstinstanzliche Abweisung der Gegenforderungen des Beklagten in Rechtskraft erwachsen war und
die Klägerin im kantonal oberinstanzlichen Verfahren keine
weitergehenden Anträge stellte, bestätigte die Vorinstanz
das erstinstanzliche Urteil, ohne zu den einzelnen Rechnungspositionen Stellung zu nehmen.
2. a) Die Vorinstanz hielt fest, die drei Schlussab-
rechnungen der Klägerin vom 20. August 1996 hätten auch die
frühere Rechnung vom 21. Dezember 1995 abgedeckt. Der Beklagte macht geltend, diese Feststellung beruhe auf einem
offensichtlichen Versehen, da zwei in der Rechnung vom
21. Dezember 1995 enthaltene Positionen im Gesamtbetrag von
Fr. 3'950. - separat bezahlt und deshalb in den Schlussrechnungen nicht mehr aufgeführt wurden.
Mit seiner Versehensrüge übersieht der Beklagte,
dass eine Voraussetzung für die Bejahung eines offensichtlichen Versehens darin besteht, dass dieses den Entscheid beeinflusst (BGE 101 Ib 220 E. 1 S. 222; Messmer/Imboden, Die
eidgenössichen Rechtsmittel in Zivilsachen, S. 138; Poudret,
COJ II, N. 5.1 zu Art. 63 OG, S. 566). Nachdem der der Klägerin zugesprochene Betrag von Fr. 83'214. - von der Schuldanerkennung über Fr. 93'045. - selbst dann gedeckt ist, wenn
die Vorinstanz eine Zahlung des Beklagten von Fr. 3'950. -
irrtümlicherweise nicht berücksichtigt haben sollte, hat das
geltend gemachte Versehen auf den Entscheid keine Auswirkungen. Damit erweist sich die Rüge zum Vornherein als unbegründet. Inwiefern im Übrigen die Rechnung der Klägerin vom
21. Dezember 1995 durch spätere Schreiben hinfällig geworden
ist, ist eine Frage des Bundesrechts, dessen Verletzung entgegen der Auffassung des Beklagten nicht mit der Versehensrüge geltend zu machen ist.
3. Die Schuldanerkennung, auf welche das Obergericht
sein Urteil stützte, wurde vom Beklagten zu den Akten gegeben und sodann zu Gunsten des Klägers gewürdigt. Der Beklagte sieht Art. 8 ZBG dadurch verletzt, dass sich die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung zu seinen Ungunsten auf eine
Tatsache stützte, die nicht er, sondern die Klägerin hätte
behaupten müssen.
Ob das Sachgericht seiner rechtlichen Beurteilung
auch unbehauptete, d.h. von Amtes wegen relevierte Tatsachen
zugrunde legen oder Vorbringen einer Partei auch zu Gunsten
der anderen beachten darf, sind Fragen der Prozessmaximen
(insbesondere der konkreten Ausgestaltung der Verhandlungsmaxime), die - von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen
- vom kantonalen Prozessrecht und nicht vom Bundesrecht beherrscht werden (BGE 116 II 196 E. 3a S. 201, 594 E. 3a
S. 595; Kummer, Berner Kommentar, N. 40 zu Art. 8 ZGB;
Schmid, Basler Kommentar, N. 31 zu Art. 8 ZGB). Sie werden
daher von Art. 8 ZGB nicht erfasst und können demzufolge
nicht mit Berufung aufgeworfen werden, so dass auf die entsprechende Rüge insgesamt nicht einzutreten ist.
4. Der Beklagte macht geltend, die Parteien seien
übereinstimmend davon ausgegangen, dass durch das Schreiben
des Beklagten vom 8. Juli 1996 keine Schuld anerkannt worden
sei. Dieser übereinstimmende innere Wille schliesse die von
der Vorinstanz vorgenommene Auslegung nach dem Vertrauensprinzip aus. Das Obergericht habe Art. 18 OR auch dadurch
verletzt, dass es die Erklärung vom 8. Juli 1997 als Schuldanerkennung und nicht als Vergleichsvorschlag qualifiziert
habe.
Entgegen den Ausführungen des Beklagten stellte die
Vorinstanz bezüglich des Schreibens vom 8. Juli 1996 indessen keinen übereinstimmenden tatsächlichen Willen fest. Der
Beklagte macht überdies nicht geltend, dass er im kantonalen
Verfahren ein übereinstimmendes subjektives Verständnis prozesskonform behauptet hat. Unter diesen Umständen hat die
Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, wenn sie nicht von
einer tatsächlichen Willensübereinstimmung ausging, sondern
ihrer Beurteilung den objektiven Sinngehalt der Erklärung
des Beklagten zugrunde legte (BGE 123 III 35 E. 2b S. 40 e
contrario).
5. Damit erweisen sich die vom Beklagten vorgebrachten
Rügen als unbegründet. Die Berufung ist deshalb abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beklagte kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2
OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich vom
1. Oktober 1999 bestätigt.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000. - wird dem Beklagten auferlegt.
3. Der Beklagte hat die Klägerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'000. - zu entschädigen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht
(II. Zivilkammer) des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Oktober 2000
Case text (original German text)
Swiss Federal Supreme Court (Schweizerisches Bundesgericht)
Schuldanerkennung, "Nach Abzug Ihrer Rechnung 40002092 in Höhe von SFR
93.045,00 verbleibt ein Zahlbetrag in Höhe von
Sfr. 56.955,00".
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Pace Law School
Institute of International Commercial Law - Last updated April 18, 2002
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