Go to Table of Contents cisgw3 case presentation BGer 11 December 2000 [4C.272/2000/rnd]
Source: Internet website of the Schweizerisches Bundesgerichts <http://www.bger.ch>
11 December 2000 [4C.272/2000/rnd] Es wirken mit: Bundesrichterin und Bundesrichter Walter,
Präsident, Rottenberg Liatowitsch, Nyffeler und Gerichtsschreiberin Zähner.
Rhomberg GesmbH & Co. KG, Schulgasse 22, A-6850 Dornbirn,
Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Markus Züst, Bahnhofstrasse 14, Postfach 849,
9430 St. Margrethen,
1. Ruth Ott, Reutenenstrasse 30, 8500 Frauenfeld,
2. Walter Ott, Reutenenstrasse 30, 8500 Frauenfeld,
Beklagte und Berufungsbeklagte, beide vertreten durch
Rechtsanwalt Richard Weber, Bahnhofstrasse 7,
8570 Weinfelden,
hat sich ergeben:
A. Die Eheleute Ruth und Walter Ott (Beklagte) interessierten sich im Jahre 1997 für eine Küche der Marke
"STRATO" und wandten sich in diesem Zusammenhang an die
Küchenfirma Rhomberg GesmbH & Co. KG (Klägerin). Obwohl
diese erkannte, dass für die Beklagten nur eine "STRATO"-
Küche in Frage kam, lieferte sie am 14. Juli 1997 eine
"Rhomberg-Einbauküche". Am 5. August 1997 wurde für die
Beklagten erkennbar, dass es sich bei der von der Klägerin
eingebauten Küche nicht um eine der Marke "STRATO" handelte.
Sie forderten daher am 13. August 1997 die Demontage und
Rücknahme der "Rhomberg-Küche" gegen Rückerstattung der
geleisteten Anzahlungen von öS 150'000. - und Fr. 4'283. -.
Die Klägerin widersetzte sich diesem Begehren.
B. Mit Klage vom 22. Dezember 1997 verlangte die Klägerin beim Bezirksgericht Frauenfeld von den Beklagten die
Bezahlung des Restkaufpreises von Fr. 44'458. - nebst Zins.
Das Gericht wies die Klage mit Urteil vom 26. April 1999 ab.
Das Obergericht des Kantons Thurgau wies eine von der Klägerin eingereichte Berufung gegen diesen Entscheid mit Urteil
vom 28. Oktober 1999 ab.
C. Gegen dieses Urteil erhebt die Klägerin eidgenössische Berufung an das Bundesgericht. Sie beantragt die Gutheissung der Klage, eventuell die Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz zur Neubeurteilung.
Die Beklagten schliessen auf Abweisung der Berufung, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Obergericht
beantragt in seiner Vernehmlassung die Abweisung der Berufung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. a) Die Vorinstanz hielt fest, es liege ein inter-
nationaler Kaufvertrag vor, da die Parteien ihren Sitz bzw.
Wohnsitz in verschiedenen Staaten haben. Das Zustandekommen
des Vertrages beurteile sich nach dem sowohl von Österreich
als auch von der Schweiz ratifizierten Übereinkommen der
Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen
Warenkauf (Wiener Kaufrecht, WKR; SR 0.221.211.1), eine allfällige Irrtumsanfechtung demgegenüber nach dem gemäss Art.
118 Abs. 1 IPRG anwendbaren Haager Übereinkommen vom
15. Juni 1955 (SR 0.221.211.4). Gemäss Art. 3 dieses Übereinkommens richte sich die Irrtumsanfechtung nach dem inner-
staatlichen Recht jenes Landes, in welchem der Verkäufer zum
Zeitpunkt des Empfangs der Bestellung seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat. In Anwendung der einschlägigen Bestimmungen
des WKR gelangte das Obergericht sodann zum Ergebnis, ein
Kaufvertrag über die gelieferte Rhomberg-Küche sei nicht zustande gekommen; es liege Dissens vor, weshalb die Klage unbegründet sei. Nach Auffassung des Obergerichts wäre der
Vertrag darüber hinaus, sollte er gültig zustande gekommen
sein, nach dem in diesem Fall anwendbaren § 871 des österreichischen Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) für
die Beklagten unverbindlich. Die Klägerin habe nämlich den
Irrtum der Beklagten, eine Rhomberg- statt einer "STRATO"-
Küche zu erwerben, entweder veranlasst oder erkannt. Die Beklagten hätten sich zudem umgehend auf die Unverbindlichkeit
des Vertrages berufen, nachdem sie sich ihres Irrtums bewusst geworden seien. Im Übrigen hielt das Obergericht fest,
aus dem Verhalten der Beklagten nach Vertragsschluss, namentlich aus dem Umstand, dass sie die Küche benutzten, könne angesichts der Weigerung der Klägerin, die Küche zurückzunehmen, nicht auf eine Genehmigung geschlossen werden.
2. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird die Klägerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 und 159
OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000. - wird der Klägerin auferlegt.
3. Die Klägerin hat die Beklagten für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 3'000. - zu entschädigen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht
des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Dezember 2000
Die Gerichtsschreiberin:Case text (original German text)
Swiss Federal Supreme Court (Schweizerisches Bundesgericht)
Kaufvertrag; WKR,
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Pace Law School
Institute of International Commercial Law - Last updated April 18, 2002
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