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Case text (original German text)
Internet presentation courtesy of Peter Feuerstein [*]
14. Februar 2001 [1 U 324/99-59]
[...]
Tatbestand
(abgekürzt gemäss § 543 ZPO)
Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft italienischen Rechts, befasst sich mit der Herstellung von Fenster- und Türelementen.
Die Beklagte zu 1., deren persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 2. ist, betreibt einen Gross- und Einzelhandel einschliesslich der Montage für Fenster, Türen und Wintergärten. Mit vorliegender Klage verfolgt die Klägerin gegen die Beklagten Restkaufpreisansprüche aus der Lieferung von Fenstern und Türen.
Das Landgericht hat den auf Zahlung von 25.551,55 DM gerichteten Klage in Höhe von 6.141,71 DM stattgegeben. Mit ihrer Berufung begehrt die Klägerin Zahlung von weiteren 19.897,21 DM. Demgegenüber erstreben die Beklagten mit ihrer Berufung die vollständige Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegten sowie ordnungsgemäss begründeten Berufungen der Parteien sind zulässig, bleiben aber aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung in der Sache ohne Erfolg.
A. Die Berufung den Klägerin ist nicht begründet.
I. 1. Vergeblich beanstandet die Klägerin, dass die Beklagten bei den Rechnungen 1.1.a) und II. 2. statt eines Rabatts über 7 % einen Rabatt in Höhe von 10 % abgezogen haben. Zutreffend hat die Erstrichterin einen Rabatt in Höhe von 10 % angesetzt und daher die Klageforderung um 90,07 DM sowie 335,28 DM gekürzt.
II. Ohne Erfolg wendet sich die Klägerin gegen die von der Erstrichterin vorgenommenen
weiteren Abzüge.
Die Klägerin verfolgt mit der Berufung einen "Differenzbetrag über 2.703,63 DM" (Bl. 204 d.A.). Dies ist schon deshalb unrichtig, weil ihr die Differenz über 2.703,63 DM tatsächlich zugesprochen wurde. Gemeint ist ersichtlich die Gutschrift in Höhe von 2.215,16 DM. Insoweit scheidet aber die Einrede des § 320 BGB aus, weil bei gleichartigen Leistungen die Aufrechnung Vorrang geniesst (Medicus, Schuldrecht AT, 12. Aufl., Rn. 214, 264).
Nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen Börner wurde die identische Leistung zweimal bei der Klägerin bestellt, weil nach Mitteilung des bei der Klägerin tätigen Mitarbeiters Tetter die erste Bestellung verloren gegangen war (B1. 140 d.A.). Mithin herrschte zwischen dem Vertreter der Klägerin und der Beklagten Einvernehmen, dass die Bestellung nur einmal ausgeführt werden sollte. Bei dieser Sachlage einer "falsa demonstratio non nocet" ergibt sich der Vertragsinhalt aus den übereinstimmenden Willen der Verhandlungspartner.
Insoweit ist zwar streitig, ob den Beklagten seitens der Klägerin wegen des Auftrags "Gondrom" tatsächlich eine Gutschrift erteilt wurde (Bl. 100, 101 d.A.). Unstreitig hat die Klägerin bei der Auslieferung der Fensterelemente ihr vor der Auftragsbestätigung mitgeteilte farbliche Änderungen nicht beachtet (Bl. 119 d.A.). Folglich scheidet wegen des Mangels ein Zahlungsanspruch der Klägerin aus.
Der Zeuge Börner äusserte glaubhaft, bei der Klägerin unverglastes Fenster bestellt zu haben; die Ausführung habe aber nicht den der Klägerin mitgeteilten Massen entsprochen, weshalb das Fensterglas von dritter Seite abermals bestellt werden müssen (Bl. 140 f. d.A.). Folgerichtig sind die Zusatzkosten in Höhe von 1.280,47 DM in Abzugzu bringen (§ 463 BGB).
B. Die Berufung der Beklagten ist ebenfalls unbegründet.
Die Beklagte kann sich wegen Mängel der die Kommission Lauterbach betreffenden K1app1äden nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen, weil die Ausschlussfrist zur Rüge der Vertragswidrigkeit der Ware abgelaufen ist (Art. 39 CISG).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, während die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 713 ZPO beruht.
| gez.: Theis | Dr. Gehrlein | Schmidt |
FOOTNOTE
* Peter Feuerstein is an International Legal Consultant. He conducted his post graduate studies at Cambridge University, where he researched at Clare College in preparation of his Doctoral Dissertation. He received his Dr. Jur. from Philipps-University of Marburg, Hessia, Germany, in 1977.
Pace Law School
Institute of International Commercial Law - Last updated April 24, 2002
Go to Table of Contents to cisgw3 presentation of OLG Saarbrücken 14 February 2001
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