Go to Table of Contents cisgw3 case presentation BGH 9 January 2002 [VIII ZR 304/00]
Source: BGH-free Internet website <http://www.rws-verlag.de/bgh-free/indexfre.htm>
9 January 2002 [VIII ZR 304/00]
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
[…]
BGH, Urteil vom 9. Januar 2002 - VIII ZR 304/00 - OLG Dresden, LG Dresden
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Januar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Dresden vom 23. Oktober 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin und die Zedentin, die N. S. M. b.v., die beide in den Niederlanden ihren Sitz haben und mit Milcherzeugnissen handeln, bezogen in der ersten Jahreshälfte 1998 auf Grund mehrerer Verträge von der in Deutschland ansässigen Beklagten und deren Mehrheitsaktionärin, der Molkerei A. M. GmbH & Co. KG (künftig: Molkerei M. KG), insgesamt 2.557,5 t Milchpulver. Hiervon veräußerten die Klägerin und die Zedentin 7,5 t an die niederländische Firma I. und 2.550 t an die algerische Gesellschaft G. I. des P. L. s.p.a. (künftig: G. s.p.a.), vormals O. R. s.p.a.. Der Inhalt der jeweils telefonisch erfolgten Bestellungen wurde von der Klägerin und der Zedentin bzw. der Beklagten und der Molkerei M. KG in schriftlichen Bestätigungen festgehalten. Die Lieferbestätigungen der Beklagten und der Molkerei M. KG, deren Produktionsstätte in L. die Beklagte Anfang 1998 unter Eintritt in die bestehenden Vertragsverhältnisse übernommen hatte, enthielten in der Fußzeile jeweils folgenden Text:
"Wir verkaufen ausschließlich zu unseren Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende gesetzliche Bedingungen oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Käufers werden ausdrücklich nicht anerkannt und sind demzufolge nicht Vertragsbestandteil."
Die in Bezug genommenen Geschäftsbedingungen enthalten folgende Gewährleistungsklausel:
"VI. Gewährleistung und Mängelrüge
Der Abnehmer ist verpflichtet, die Ware bei Anlieferung unverzüglich zu untersuchen und Beanstandungen auf dem Lieferschein zu vermerken ...
Bei Anlieferung der Ware nicht erkennbare Mängel können längstens bis zum Ablauf der aufgeprägten Haltbarkeitsdauer gerügt werden ...
Der Abnehmer hat uns die beanstandete Ware oder Proben hiervon in ausreichender Menge zur Verfügung zu stellen, andernfalls kann der Abnehmer keine Gewährleistungsansprüche gegen uns geltend machen."
In den von der Klägerin herangezogenen sogenannten M.P.C.-Bedingungen heißt es unter "Paragraph 10. Probeentnahme und Reklamation" zu Nr. 8:
"Unbeschadet einer eventuellen Verpflichtung des Verkäufers zur Rückzahlung des bezahlten Kaufpreises, oder eines Teils davon, beschränkt sich die Haftung des Verkäufers für erlittenen (und/oder noch zu erleidenden) Schaden zu allen Zeiten ausschließlich auf den Rechnungsbetrag des Gelieferten."
Das von der Beklagten abgepackt gelieferte Milchpulver wurde von der Klägerin bzw. der Zedentin unter Einschaltung des I. S. Nederland b.v. (künftig: I. S. ) stichprobenartig ohne besonderen Befund untersucht, im Hafen von Antwerpen neu palettiert und sodann nach Algerien und - soweit an die Firma I. veräußert - nach Aruba/ Niederländische Antillen verschifft.
Nach der Verarbeitung des nach Algerien gelieferten Milchpulvers durch dortige Tochterunternehmen der G. s.p.a. wies die produzierte Trinkmilch teilweise einen ranzigen Geschmack auf. Daraufhin beanstandete die G. s.p.a. bei der Klägerin und der Zedentin insgesamt 207,6 t sowie eine bereits zu 10.000 l Trinkmilch verarbeitete Teilmenge des Milchpulvers als mangelhaft. Zur Klärung der Frage einer Entschädigung der G. s.p.a. fanden am 24. Juni und 19. August 1998 in A. verschiedene Besprechungen statt, an denen Vertreter der G. s.p.a., der Klägerin, der Zedentin und der Beklagten teilnahmen. Das Ergebnis dieser Verhandlungen, bei denen die Klägerin und die Zedentin der G. s.p.a. jeweils eine bestimmte Entschädigung zusagten, wurde in vier "Protokollen der gütlichen Einigung" festgehalten; diese Schriftstücke wurden auch von dem Vertreter der Beklagten unterzeichnet.
Mit Schreiben vom 24. August 1998 teilte die von der Beklagten mit der Abwicklung der Angelegenheit betraute Rechtsabteilung der Molkerei M. KG der Klägerin und der Zedentin unter anderem folgendes mit:
"Wir haben zur Kenntnis genommen, daß von dem aufgrund der Lieferbestätigungen vom ... gelieferten Milchpulver in einer Gesamtmenge von 3.495 t eine Teilmenge von 177 t nicht den vertraglichen Anforderungen entspricht.
Wir bestreiten nicht, daß Ihnen aus der Qualitätsabweichung Gewährleistungsansprüche zustehen, wobei jedoch grundsätzlich die beiden folgenden Aspekte zu berücksichtigen sind:
1. ...
2. Sämtliche oben genannten Lieferbestätigungen nehmen Bezug auf unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche somit für unser Rechtsverhältnis maßgebend sein müssen.
Aus dem oben Gesagten ergibt sich, daß sich die S.
AG mit Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüchen, die seitens der Firma G. gestellt werden, nicht auseinanderzusetzen hat.
... Wir betonen an dieser Stelle ausdrücklich, daß wir Ihnen bzw. der Fa. A. gegenüber in Ansehung der mangelhaften 177 t zur Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses ... bereit sind. Weitergehende Ansprüche, die die Firma G. gegebenenfalls an Sie bzw. an die Firma A. stellt, sind sachlich nicht gerechtfertigt und werden von uns nicht übernommen."
Mit Schreiben vom 1. September 1998 machte die Zedentin bei der Beklagten eine Schadensersatzforderung in Höhe von 198.150,36 $ geltend; diese Forderung trat sie am 30. November 1998 an die Klägerin ab.
Die Firma I. beanstandete gegenüber der Klägerin ebenfalls die Lieferung von 7,5 t, unter anderem wegen eines sauren Geschmacks des Milchpulvers, und forderte Schadensersatz von 29.256 hfl, den die Klägerin daraufhin leistete.
Die Klägerin hat behauptet, der bei den Endabnehmern festgestellte ranzige Geschmack sei auf einen im Zeitpunkt des Gefahrübergangs bereits angelegten Lipasebefall des Milchpulvers zurückzuführen, der auf der fehlerhaften Verarbeitung der Frischmilch beruhe. Dieser Mangel sei erst nach der Lieferung erkennbar geworden und von ihr unverzüglich gerügt worden. Ihre Gewährleistungspflicht habe die Beklagte sowohl in den in Algerien protokollierten Vereinbarungen als auch in ihrem Schreiben vom 24. August 1998 anerkannt. Für den Schaden, der ihr - der Klägerin - und der Zedentin auf Grund der Schadensersatzleistungen an die Abnehmer und der Reisekosten für die Besprechungen in A. entstanden sei und der insgesamt 780.506,46 DM betrage, hafte die Beklagte nach den Bestimmungen des CISG; dieses sei durch die Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen der Beklagten nicht ausgeschlossen.
Die Beklagte hat behauptet, der Lipasebefall des nach Algerien gelieferten Milchpulvers sei erst nach Gefahrübergang entstan
den, zumindest aber nicht von ihr verursacht. Das an die Firma I. gelieferte Pulver sei allein durch Insektenbefall ungenießbar geworden. Im übrigen sei die Anwendbarkeit des CISG durch ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen. Daher sei das deutsche BGB maßgebend mit der Folge, daß der Klägerin, weil dem gelieferten Milchpulver keine zugesicherte Eigenschaft gefehlt habe, keine Schadensersatzansprüche zustünden.
Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung des obengenannten Betrages abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht - nach Einholung eines mündlich erstatteten Sachverständigengutachtens zur Ursache des Mangels - der Klage in Höhe von 633.742,45 DM stattgegeben und die Berufung im übrigen, insbesondere soweit die Klage die letzte Teillieferung an die G. s.p.a. vom 6. Juli 1998 (650 t) und die Lieferung an die Firma I.
betrifft, zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der Klageabweisung in vollem Umfang weiter.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:
Die von der Klägerin aus eigenem und abgetretenem Recht geltend gemachten Gewährleistungsansprüche seien nach den Vorschriften des UN-Kaufrechts (CISG) begründet. Das CISG sei weder durch die Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen der Beklagten noch durch die von der Klägerin verwendeten M.P.C.-Bedingungen ganz oder teilweise abbedungen worden. Letztere seien in die mit der Zedentin geschlossenen Verträge schon nicht einbezogen und im übrigen insgesamt durch die Abwehrklausel in den AGB der Beklagten verdrängt worden. Der Umstand, daß die beiderseitigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen teilweise miteinander kollidierten, stehe dem wirksamen Abschluß der Kaufverträge nicht entgegen, weil die Parteien diesen Widerspruch nicht als Hindernis für die Durchführung der Verträge angesehen hätten.
Die Beklagte sei der Klägerin nach den Art. 74, 75 CISG zum Schadensersatz verpflichtet, da 177,6 t des gelieferten Milchpulvers als mangelhaft anzusehen seien, die Mängel rechtzeitig gerügt worden seien und die Haftung der Beklagten nicht nach Art. 79 CISG ausgeschlossen sei. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. F. sei das Milchpulver mit Lipase befallen gewesen. Da die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 24. August 1998 die Mangelhaftigkeit von insgesamt 177,6 t Milchpulver anerkannt und dies nach dem insoweit maßgebenden unvereinheitlichten deutschen Recht eine Umkehr der Beweislast bewirkt habe, obliege es ihr, darzutun und zu beweisen, daß das Milchpulver im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vertragsgerecht gewesen sei. Einen solchen Beweis habe die Beklagte nicht erbracht. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. F. sei nicht auszuschließen, daß das Milchpulver bei Gefahrübergang mit inaktiven Lipasen behaftet gewesen sei. Diese Annahme werde nicht durch die Erwägungen des von der Beklagten eingeschalteten Privatgutachters Prof. Dr. B. erschüttert, die darauf beruht hätten, daß bei der Begutachtung des Milchpulvers durch das I. S. keine Lipaseaktivitäten zu diagnostizieren gewesen seien; der Gutachter befasse sich nämlich nicht damit, ob eine Kontamination mit inaktiven Lipasen hätte festgestellt werden können. Daher sei die von der Beklagten beantragte Einholung eines weiteren Gutachtens entbehrlich, zumal der Sachverständige Prof. Dr. F. bekundet habe, daß es 1998 noch keine wissenschaftlich anerkannte Methode zur quantitativen Feststellung von inaktiven Lipasen im Milchpulver gegeben habe.
Die Behauptung der Beklagten über die bei ihr durchgeführte umfassende sensorische, physikalische und mikrobiologische Untersuchung des Milchpulvers könne als richtig unterstellt werden, da auch hierdurch keine Erkenntnisse über das Vorhandensein inaktiver Lipasen zu gewinnen gewesen seien. Selbst wenn - wie von der Beklagten behauptet - das Milchpulver in Algerien bei einer hohen Temperatur und sehr hoher Luftfeuchtigkeit gelagert worden sei, müsse nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. F. offen bleiben, ob die Ursache für die geschmackliche Beeinträchtigung erst nach Gefahrübergang entstanden sei oder ob das Milchpulver von vornherein mit Lipasen behaftet gewesen sei. Zumindest sei eine nochmalige mündliche Verhandlung insoweit nicht veranlaßt, weil die unsachgemäße Lagerung nur eine mögliche Erklärung für die geschmacklichen Beeinträchtigungen sei, durch die lipasebedingte Oxydationsprozesse aber nicht ausgeschlossen werden könnten. Schließlich sei eine bereits bei der Ablieferung vorhandene Kontamination mit inaktiven Lipasen auch nicht dadurch zu widerlegen, daß der lipaseinduzierte Geschmack schon beim Anrühren des Milchpulvers aufgetreten sein solle, weil dieser Geschehensablauf mit im Milchpulver vorhandenen inaktiven Lipasen ohne weiteres zu erklären sei.
Die Voraussetzungen einer Befreiung von der Schadensersatzpflicht nach Art. 79 Abs. 1 CISG habe die Beklagte nicht hinreichend dargetan. Ob diese Vorschrift überhaupt auf den Fall einer Vertragswidrigkeit der Ware anzuwenden sei, könne dahingestellt bleiben; jedenfalls habe die Beklagte nicht dargelegt, daß die Ursachen für die inaktiven Lipasen außerhalb ihres Einflußbereichs gelegen hätten. Zwar sei auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. F. zu Gunsten der Beklagten auszuschließen, daß das Milchpulver (bei Gefahrübergang) mit lipasebildenden Mikroorganismen oder mit inaktiven Lipoproteinlipasen verseucht gewesen sei. Es bleibe jedoch die Möglichkeit der Kontamination mit inaktiven Lipasen, die entweder in der von den Milcherzeugern angelieferten Milch oder im Produktionsprozeß bei der Beklagten gebildet worden sein müßten; für beides habe die Beklagte einzustehen. Im übrigen habe die Beklagte auch nicht dargetan, daß der Lipasebefall für sie nicht zu vermeiden gewesen sei. Zwar müsse nach dem Gutachten des Sachverständigen davon ausgegangen werden, daß selbst bei größter Sorgfalt das Vorhandensein thermoresistenter Lipasen im Milchpulver nicht verläßlich auszuschließen sei. Dies besage aber nichts darüber, ob die unwiderlegt vorhandenen Lipasen auf einer für die Beklagte schicksalhaften Entwicklung oder auf der Nichteinhaltung optimaler Standards beruhten.
Der zugesprochene Schadensersatz sei nicht wegen einer Obliegenheitsverletzung der Klägerin und der Zedentin zu kürzen. Die Beklagte habe sich mit der zwischen der Klägerin, der Zedentin und der G. s.p.a. vereinbarten Schadensabwicklung einverstanden erklärt und könne sich deshalb jetzt nicht darauf berufen, daß ihr das mangelhafte Milchpulver nicht mehr zurückgegeben werden könne.
II. Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand. Aufgrund des bisherigen Sach- und Streitstandes kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Mängel des Milchpulvers auf Ursachen beruhen, für die die Beklagte nicht nach Art. 36, 45, 74 CISG einzustehen hat.
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, daß die Schadensersatzregeln des CISG für die Ansprüche der Klägerin nicht durch ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("M.P.C.-Bedingungen") abbedungen sind, die erhebliche Haftungsbeschränkungen für den Verkäufer vorsehen, unter anderem einen etwa zu leistenden Schadensersatz auf den Rechnungsbetrag des Gelieferten begrenzen.
Die Frage, in welchem Umfang kollidierende Allgemeine Geschäftsbedingungen im Anwendungsbereich des CISG Vertragsbestandteil werden, wird im Schrifttum unterschiedlich beantwortet. Nach der wohl herrschenden Meinung werden teilweise voneinander abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen (nur) insoweit Vertragsbestandteil, als sie sich nicht widersprechen; im übrigen gelten die gesetzlichen Regeln (sog. Restgültigkeitstheorie; z.B. Achilles, Komm. zum UN-Kaufrechtsübereinkommen, Art. 19 Rdnr. 5; Schlechtriem/Schlechtriem, CISG, 3. Aufl., Art. 19 Rdnr. 20, insbes. S. 226; Staudinger/Magnus, CISG (1999), Art. 19 Rdnr. 23). Ob ein derartiger, die Einbeziehung hindernder Widerspruch besteht, kann nicht allein nach dem Wortlaut einzelner Klauseln, sondern nur auf Grund einer Gesamtwürdigung aller einschlägigen Regelungen festgestellt werden. Das verkennt die Revision, wenn sie lediglich die eingeschränkte Abwehrklausel der Beklagten mit den für diese günstigen Gewährleistungsregeln der Klägerin vergleichen will. Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, enthalten die niederländischen M.P.C.-Be-dingungen erhebliche Abweichungen von dem gewährleistungsrechtlichen Regelungsgefüge des CISG - das bei Zugrundelegung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten im wesentlichen anwendbar bliebe - und ist nicht davon auszugehen, daß die Klägerin die in sich ausgewogenen M.P.C.-Bedingungen gegen sich gelten lassen wollte, soweit sie spürbar nachteiliger als die gesetzlichen Regelungen sind, ohne in den Genuß der ihr günstigen Klauseln zu gelangen. Umgekehrt ist nichts dafür ersichtlich, daß die Beklagte sich die für sie ungünstigen Klauseln der M.P.C.-Bedingungen entgegenhalten lassen wollte.
Nichts anderes gilt dann, wenn man der Gegenmeinung folgt (Theorie des letzten Wortes; zum Meinungsstand und zu den Bedenken gegen die Anwendung dieser Theorie im Geltungsbereich des CISG vgl. Schlechtriem/Schlechtriem aaO Rdnr. 20 und dort Fn. 62). Jedenfalls unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (Art. 7 Abs. 1 CISG) durfte die Beklagte, auch soweit sie bei den Vertragsverhandlungen ihre Geschäftsbedingungen zuletzt gestellt hatte, nicht annehmen, die Frage, ob bestimmte Regelungen der gegnerischen Bedingungen ihren eigenen widersprächen, könne isoliert für einzelne Klauseln beantwortet werden mit der Folge, daß die jeweiligen sie begünstigenden Bestimmungen anwendbar blieben.
2. Als ebenso unbegründet erweist sich die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe der Beklagten zu Unrecht die Beweislast dafür auferlegt, daß die beanstandete Teilmenge von 177,6 t des gelieferten Milchpulvers bei der Ablieferung vertragsgerecht gewesen sei.
Nach alledem hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, auf Grund der durch das Schreiben vom 24. August 1998 herbeigeführten Beweislastumkehr habe die Beklagte dartun und beweisen müssen, daß das beanstandete Milchpulver im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vertragsgemäß war.
3. Diesen Beweis hat die Beklagte nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht erbracht, weil nach dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen mit dem Lehrgebiet Bioverfahrenstechnik, Prof. Dr. F. , und den Untersuchungen des I. S. nicht auszuschließen sei, daß das Milchpulver in dem maßgebenden Zeitpunkt mit inaktiven Lipasen durchsetzt gewesen sei. Insofern beruht die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts jedoch auf einem Verfahrensfehler, so daß sie im Ergebnis keinen Bestand haben kann.
Bei der Erstattung seines mündlichen Gutachtens hat der gerichtliche Sachverständige erklärt, wenn unmittelbar nach Abschluß des Produktionsprozesses eine sensorische Prüfung keinen Lipasegeschmack ergebe und dieser bei der Wiederverarbeitung (Mischung des Milchpulvers mit Wasser) auftrete, müsse zwischen der Herstellung und der Wiederverarbeitung etwas passiert sein, was, sei nicht festzustellen. Bei diesem "nicht feststellbaren" Vorgang kann es sich nach Lage der Dinge - vorbehaltlich der unter c) zu erörternden dritten Möglichkeit - nur um eine nachträgliche Kontamination im Verantwortungsbereich der Klägerin/Zedentin bzw. ihrer Abnehmer oder um die "Reaktivierung" der bei Gefahrübergang bereits vorhandenen, im Zeitpunkt der sensorischen Prüfung der Beklagten und der S. -Analyse aber noch inaktiven Lipasen handeln. Einig sind sich beide Sachverständige darin, daß im "trockenen Milieu" inaktive Lipasen sich nicht entwickeln können. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der lipaseinduzierte Geschmack schon beim Anrühren des Milchpulvers, also unmittelbar nach der Zuführung von Wasser, entstanden ist. Hierzu hat der gerichtliche Sachverständige lediglich in allgemeiner Form bekundet, es sei möglich, daß eine ursprünglich vorhandene mikrobielle Lipasebelastung durch den Produktionsprozeß (hier: Herstellen von Trinkmilch bei den algerischen Abnehmern) wieder aktiviert werde. Welche Zeitspanne dafür erforderlich ist, hat er nicht angegeben. Auch das Berufungsgericht ist hierauf nicht eigens eingegangen; es führt lediglich aus, das sofortige Auftreten des Lipasegeschmacks beim Anrühren des Milchpulvers lasse sich mit bereits im Milchpulver vorhandenen inaktiven Lipasen ohne weiteres erklären.
Woher das Berufungsgericht die Sachkunde für diese Aussage nimmt, ist nicht ersichtlich. Auf die oben wiedergegebene Bekundung des gerichtlichen Sachverständigen hat es sich jedenfalls nicht gestützt und auch nicht stützen können; eigene Sachkunde hat es nicht dargetan. Die Revision hält dem entgegen, nach dem Privatgutachten stünde der Annahme einer Reaktivierung der durch den niedrigen Wassergehalt "eingefrorenen" Lipaseaktivitäten - also inaktiver Lipasen - entgegen, daß der Lipasegeschmack unmittelbar nach dem Anrühren des Milchpulvers aufgetreten sei, daß jedoch Mikroorganismen sich nach dem Anrühren des Pulvers erst vermehren müßten, um genügend Lipaseaktivität zu entwickeln. Da das gerichtliche Gutachten somit jedenfalls im Ergebnis durch das Privatgutachten erschüttert wurde und das Berufungsgericht nicht aufgrund eigener Sachkenntnis zu einer Widerlegung der Darlegungen des Privatsachverständigen zu der ungewöhnlich schwierigen Beweisfrage imstande war, wäre es im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens gehalten gewesen, eine Ergänzung des Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen anzuordnen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 5. März 1987 - III ZR 265/85, und (Nichtannahme-)Beschluß vom 25. Februar 1988 - III ZR 258/86 = BGHR ZPO § 412 Abs. 1, Ermessen 1 und 2).
Es ist nicht auszuschließen, daß das angefochtene Urteil auf diesem Verfahrensmangel - der unterlassenen ergänzenden Anhörung des Sachverständigen F. - beruht. Die Sache war daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 und 3 ZPO).
III. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
Sollte sich nach erneuter Verhandlung ergeben, daß eine Verseuchung des Milchpulvers mit mikrobiellen inaktiven Lipasen bei Gefahrübergang weiterhin nicht auszuschließen ist, wird es darauf ankommen, ob die Beklagte hierfür nach Art. 79 CISG nicht einzustehen hätte. Die Revision ist der Ansicht, Art. 79 CISG sei auch auf die Lieferung einer wegen eines Mangels vertragswidrigen Sache anwendbar (offengelassen im Senatsurteil BGHZ 141, 129, 132); sie macht geltend, eine Nichterfüllung der vertraglichen Leistungspflicht der Beklagten beruhe hier auf einem von ihr nach Art. 79 CISG nicht zu verantwortenden Hinderungsgrund, weil nach ihrem beweisbewehrten Vorbringen das Milchpulver nach aktuellen Erkenntnissen von Wissenschaft und Technik hergestellt sei und etwa vorhandene Lipasebestände nur solche hätten sein können, die auf der Grundlage eines ordnungsgemäßen Verfahrens niemals auszuschließen seien. In diesem Zusammenhang wird vorsorglich darauf hingewiesen, daß eine Befreiung der Beklagten von der Schadensersatzpflicht für ihre vertragswidrige Leistung allenfalls in Betracht käme, wenn sie nachweisen könnte, daß ein etwaiger Lipasebefall der angelieferten Milch auch bei sorgfältiger Anwendung der gebotenen Untersuchungsmethoden vor der Weiterverarbeitung nicht erkennbar gewesen wäre und daß eine mögliche Verseuchung bei der Herstellung des Milchpulvers auf einem außerhalb ihres Einflußbereichs liegenden Hinderungsgrund beruhen würde. Für diese - solange die Ursache eines Lipasebefalls vor Gefahrübergang nicht feststellbar ist - kumulativ erforderlichen Entlastungsnachweise fehlt es an einem ausreichenden Anhalt im von der Revision in Bezug genommenen Tatsachenvortrag der Beklagten.
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Pace Law School
Institute of International Commercial Law - Last updated May 31, 2002