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Aus den Gründen:
I. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 3.307,04 EUR (=6.468 DM) aus dem Kaufvertrag i.V.m. Art. 53 des Wiener-UN-Kaufrechts (CISG) zu.
1. Der sachliche und räumlich-persönliche Anwendungsbereich des CISG ist nach Art. 1 Abs. 1 lit. a eröffnet. Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag handelt es sich um einen Kaufvertrag über Waren, sowohl Deutschland als auch die Slowakei sind Vertragsstaaten des CISG.
2. Der Anspruch auf Kaufpreiszahlung ergibt sich aus dem wirksam gem. Art. 14 ff. CISG geschlossenen Kaufvertrag zwischen den Parteien i.V.m. Art. 53 CISG. Der Zahlungsanspruch ist auch gem. Art. 58 Abs. 1 Satz 1 CISG fällig geworden, weil die Klägerin dem Beklagten die Ware zur Verfügung gestellt hat.
Hiergegen kann nicht eingewendet werden, dass wegen evtl. Nichtübereinstimmung der Paletten mit den EUR-Normen bzw. einer Fälschung des EUR-Brandsiegels ein Fall der Nichterfüllung bzw. Nichtlieferung vorliegt. Zum Vorliegen eines Falles der Nichtlieferung i.S.d. CISG reicht im Vergleich zum bis 2001 geltenden deutschen Kaufrecht nicht aus, dass eine Aliud-Lieferung vorliegt. Art. 35 CISG stellt insofern Sachmangel und Aliud gleich. Ein Fall der Nichtlieferung kann allenfalls dann vorliegen, wenn eine ganz krasse Abweichung zwischen geschuldeter und gelieferter Ware vorliegt (vgl. BGH, NJW 1996, 2364). Von einer derartigen krassen Abweichung kann im vorliegenden Fall jedoch nicht ausgegangen werden, selbst wenn man unterstellt, dass EUR-Paletten geschuldet waren und die gelieferten Paletten trotz Vorhandenseins eines entsprechenden Brandsiegels nicht den EUR-Normen entsprachen. Hierin kann allenfalls eine Vertragsverletzung gegen Art. 35 CISG liegen, nicht aber ein Fall der Nichtlieferung.
Dabei ist zunächst zu beachten, dass bei Lieferung einer Sache, die von der geschuldeten Sache abweicht, nach der Konzeption des CISG nur in ganz engen Ausnahmefällen vom Vorliegen einer Nichtlieferung ausgegangen werden kann. Art. 35 Abs. 1 CISG stellt Sachmangel und Aliud-Lieferung bewusst gleich, um Abgrenzungsschwierigkeiten zu vermeiden. Dies entspricht auch einer Tendenz, wie sie ganz allgemein modernen Schuldrechten (wie z.B. auch dem neuen deutschen Schuldrecht) zu eigen ist. Würde man nun den Bereich der Nichtlieferung ausdehnen, so würde diese Zielsetzung konterkariert, weil die Abgrenzungsproblematik auf die Ebene der Erfüllung/Nichterfüllung verlagert werden würde. Ein Fall der Nichtlieferung ist daher nur in ganz krassen und offensichtlichen Fällen der Abweichung zwischen geschuldeter und gelieferter Ware anzunehmen. Ein derart offensichtlicher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass nach dem Kaufvertrag Holzpaletten geschuldet waren und anschließend auch tatsächlich Holzpaletten geliefert wurden. Die von Beklagtenseite geltend gemachten Abweichungen bewirken allenfalls, dass die Ware i.S.v. Art. 35 Abs. 1 CISG hinsichtlich Qualität und Art nicht den Anforderungen des Vertrages entsprach.
Hieran ändert auch der Einwand nichts, dass die Paletten gefälscht gewesen seien und wie im Fall von Falschgeld nur von Nichterfüllung ausgegangen werden könne. Zum einen ist der Fall von Falschgeld mit der Lieferung von Holzpaletten mit gegebenenfalls gefälschtem Brandsiegel nicht vergleichbar, weil Falschgeld in jedem Fall und für jedermann völlig wertlos ist und daher begriffsnotwendig von Nichterfüllung ausgegangen werden muss. Paletten, die nicht der EUR-Norm entsprechen, mögen mangelhaft und nur eingeschränkt verwertbar sein, es handelt sich aber dennoch um „Paletten", die im Gegensatz zu Falschgeld nicht von vornherein als wertlos betrachtet werden können. Zum anderen zeigt auch die bisherige deutsche Rechtsprechung, die sich mit der Unterscheidung zwischen Sachmangel und Aliud-Lieferung zu beschäftigen hatte, dass die Unechtheit eines Kaufobjekts (z.B. eines Gemäldes) als Sachmangel zu qualifizieren sei (vgl. Palandt, 61. Aufl., § 459 BGB, Rn. 40 f.). Mit anderen Worten ging auch die bisherige deutsche Rechtsprechung im Fall der Fälschung von einem Sachmangel und nicht von einem Fall der Nichterfüllung aus. Dies muss erst recht nach einem Gesetzeswerk gelten, das zwischen Sachmangel und Aliud keinen Unterschied macht.
Einer weiteren Beweisaufnahme darüber, welche Art von Paletten konkret geschuldet waren und ob insofern eine Vertragsverletzung der Klägerin vorliegt, bedurfte es nicht. Wie dargelegt, liegt selbst bei unterstellter Richtigkeit des Vortrages der Beklagten allenfalls eine Vertragsverletzung gemäß Art. 35 Abs. 1 CISG vor, die nach den Art. 45 ff. von der Beklagten weiter verfolgt hätte werden müssen. Zum jetzigen Zeitpunkt kann sich die Beklagte jedoch nicht mehr auf die Vertragsverletzung berufen, weil sie ihrer Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß Art. 38 Abs. 1, Abs. 3, 39 Abs. 1 CISG nicht rechtzeitig nachgekommen ist. Insofern fehlt schon ein konkreter Sachvortrag darüber, ob die Klägerin von der Durchlieferung an die Firma in Würzburg Kenntnis hatte (vgl. Art. 38 Abs. 3 CISG) bzw. wann konkret der behauptete Mangel zum ersten Mal gegenüber der Klägerin angezeigt wurde (vgl. Art. 39 Abs. 1 CISG). Auch im Hinblick auf den Ausschlusstatbestand des Art. 49 CISG hat die Beklagtenseite nichts vorgetragen. Mangels relevanter Einwendungen ist daher ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises gemäß Art. 53, 58 Abs. 1 Satz 1 CISG gegeben.
II. Zinsen auf den Kaufpreis in Höhe von 12% kann die Klägerin von der Beklagten gem. Art. 78 CISG verlangen. Die Zahlungspflicht entstand gem. Art. 58 Abs. 1 Satz 1 CISG mit Ablieferung der Ware am 11.7.2001. Ab diesem Zeitpunkt befand sich die Beklagte auch in Verzug, ohne dass es des Verstreichens einer weiteren Frist bzw. einer Mahnung bedurfte (Art. 59 CISG). Zinsen waren daher ab dem beantragten 4.8.2001 zuzusprechen. Auch die Zinshöhe von 12% war mangels Bestreiten zuzusprechen.
III. Die Klägerin hat des weiteren einen Anspruch auf Zahlung der Anwaltskosten in Höhe von 215 EUR (= 420,50 DM ) aus Art. 61 Abs. 1 b, 74 Satz 1 CISG, 118 Abs. 1 Nr. 2, 12 BRAGO. Wie oben dargelegt, befand sich die Beklagte mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, was eine Vertragspflichtverletzung i.S.v. Art. 61 As. 1 CISG darstellt. Unter dem Begriff Verlust in Art. 74 Satz 1 CISG sind auch die Kosten der Rechtsverfolgung zu fassen. Die Klägerin durfte auch einen Rechtsanwalt einschalten, weil die Beklagte hartnäckig die Zahlung verweigerte. Vorgerichtlich ist anlässlich der Telefonate des Klägervertreters mit dem Beklagten eine nicht anrechnungsfähige Besprechungsgebühr gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO entstanden. Die nach § 12 BRAGO festgelegte Höhe (7,5/10 Gebühr aus dem Geschäftswert 6.468 DM ) ist nicht zu beanstanden. Zinsen in der gesetzlichen Höhe nach § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB waren gem. Art. 78 CISG ab Rechtshängigkeit am 20.11.2001 zuzusprechen. Die Rechtsanwaltskosten stellen dabei einen anderen fälligen Betrag i.S.v. Art. 78 CISG dar.
Pace Law School
Institute of International Commercial Law - Last updated November 5, 2002